Wie muss Brot gekennzeichnet sein?

Produktvielfalt und Verpackungswirrwarr erschweren den Überblick im Brotregal. Nicht alles, was als Information verkauft wird, sagt etwas aus. Wichtige Angaben sind jedoch vom Gesetzgeber vorgeschrieben...
Verpacktes Brot und Kleingebäck Auf Fertigpackungen von Brot und Kleingebäck dürfen folgende Angaben nicht fehlen:
Verkehrsbezeichnung Füllmenge nach Gewicht, ausgenommen sind Knäckebrot und Brot in Scheiben mit einer Füllmenge von 100 g oder weniger, ferner Kleingebäck mit 250 g oder weniger Mindesthaltbarkeitsdatum, ausgenommen sind Backwaren, die normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, z. B. Brötchen Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers Zutatenverzeichnis bei Kleingebäck ggf. zusätzlich der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" Brötchen in Fertigpackungen Die Angaben zur Kennzeichnung von Brötchen in Fertigpackung können auf einem Schild auf oder neben der Ware angebracht werden.
Unverpacktes Brot Bei unverpacktem Brot muss die Verwendung von Konservierungsstoffen, dunkelfärbenden Stoffen und gefärbten Früchten kenntlich gemacht werden. Außerdem ist das Gewicht auf oder neben dem Brot anzugeben. Lose Brötchen werden immer nach Stück und ohne Gewichtsangabe verkauft.
Dunkelfärbende Stoffe Die Verwendung von dunkelfärbenden Stoffen wie geröstetes Malz ist bei der Brotherstellung erlaubt. Da aber dadurch bei hellen Brotsorten ein anderes Weizen-Roggenverhältnis oder die Verwendung höher ausgemahlener Mehle vorgetäuscht werden kann, muss die Verwendung dieser Stoffe auch bei unverpacktem Brot und Kleingebäck kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung erfolgt z. B. durch den Hinweis: "Krume und Kruste gebräunt".
Der Zusatz von Zuckerkulör, das ist ein brauner Farbstoff aus Zucker, ist bei Brot und Kleingebäck nicht zulässig.

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