Homöopathie auf Krankenschein

Seit dem 1. Juli 2006 können sich einige gesetzlich Versicherte neben der Akupunktur für eine weitere natürliche Heilmethode entscheiden: Auch homöopathische Behandlungen zählen nun zum Leistungskatalog mancher Krankenkassen. Ein integrierter Versorgungsvertrag mit dem Deutschen Zentralverein Homöopathischer Ärzte (DZVhÄ), dem Deutschen Apothekerverband und einzelnen Kassen macht die Kostenübernahme möglich.
Die Homöopathie gehört zu den bekanntesten alternativen Heilmethoden Deutschlands. Sie wurde im 18. Jahrhundert von Dr. Samuel Hahnemann begründet und basiert auf der Wesensähnlichkeit von Heilmittel und Krankheit. Durch eine ausführliche Fallaufnahme erstellt der homöopathische Arzt ein umfassendes Bild des Kranken mit allen körperlichen und seelischen Facetten. "Die Entscheidung für den Versorgungsvertrag beruht unter anderem auf den positiven Ergebnissen im Rahmen des Modellprojekts Naturheilverfahren", begründe Frank Neumann, Vorstand von BIG - Die Direktkrankenkasse (Info aus einem Gesundheitsmagazin), seine Entscheidung, dem Rahmenvertrag, der eine qualitativ hochwertige und patientenorientierte Versorgung sichern soll, beizutreten. Die BIG hatte schon 1999 ein Modellprojekt mit Homöopathie und Akupunktur ins Leben gerufen.
Wer sich als BIG-Versicherter zukünftig für eine homöopathische Behandlung entscheidet, erhält auf Vorlage der Versichertenkarte die Erst- und Folgeanamnese, die homöopathische Analyse und die homöopathische Beratung auf Krankenschein. Damit die Kasse die Kosten für die Behandlung übernehmen kann, müssen sich die Versicherten allerdings an einen Vertragsarzt wenden, der eine spezielle Zusatzqualifikation "Homöopathie" erworben hat. Die Praxisgebühr fällt übrigens nicht an, wenn bei der Behandlung ausschließlich eine ärztliche Leistung im Rahmen des IV-Vertrags Homöopathie in Anspruch genommen wird.
In den Integrationsvertrag eingebunden sind zudem Apotheker, die eine besondere homöopathische Eignung nachweisen können. Die verordneten homöopathischen Arzneimittel müssen die Patienten jedoch weiterhin aus eigener Tasche zahlen, sofern nicht die Ausnahmeliste des Bundesausschusses gilt. Abrechnungsfähig sind die Arzneien auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

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