Lebensmittelkennzeichnung

Rund 80 Prozent der Lebensmittel, die wir täglich konsumieren, sind bereits be- oder verarbeitet und werden verpackt im Laden angeboten. Dies macht das Zubereiten Zuhause zwar durchaus bequemer, doch bleibt das Produkt selbst für den Verbraucher oft ein Buch mit sieben Siegeln. Denn: Wer weiß schon, was im Lebensmittel alles verarbeitet wurde? Damit Verbraucher erfahren, was zum Beispiel in Fertiggerichten, Konserven, Süßigkeiten oder Milchprodukten enthalten ist, muss drauf stehen, was drin steckt. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln soll dabei auch über Eigenschaften, Inhaltsstoffe und Qualitätsmerkmale informieren. Mit diesen Daten bestückt, wird das Etikett praktisch zur „Visitenkarte" des Lebensmittels. Welche Angaben auf der Verpackung stehen müssen, ist gesetzlich geregelt. Diese Vorschriften gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Das heißt, verpackte Lebensmittel müssen in allen EU-Staaten weitgehend einheitlich gekennzeichnet werden. Maßgeblich für die Lebensmittelkennzeichnung von verpackten Lebensmitteln ist in Deutschland neben anderen Vorschriften vor allem die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV). Während die LMKV dafür sorgt, dass zum Beispiel verständliche Angaben über Herkunft oder Haltbarkeit auf der Packung stehen und auch Zutaten kenntlich gemacht werden, regelt die Fertigpackungs-Verordnung die korrekte Kennzeichnung der Füllmengen. Die Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung ist wiederum für die korrekte Kennzeichnung bestimmter Zusatzstoffe verantwortlich. Doch nicht nur für verpackte Lebensmittel gelten besondere Rechtsvorschriften. Auch für lose Ware hat der Gesetzgeber bestimmte Vorschriften erlassen. Beim Gang durch Lebensmittelgeschäfte und Supermärkte stoßen Verbraucher außerdem auf eine kaum zu überblickende Vielzahl von Zahlen, Zeichen, Codes und Siegeln, hinter denen sich entweder gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen oder aber nur werbewirksame Strategien verbergen können. Hier nun ein kurzer Überblick in Sachen Zeichen-Kunde:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Wer beim Einkauf von verpackten Lebensmitteln Zuhause keine böse Überraschung erleben will, sollte schon im Laden gründlich das Etikett studieren. Es könnten nämlich durchaus Zutaten und Zusatzstoffe im Produkt schlummern, mit denen man nicht gerechnet hat. Oder aber, das schöne Bild auf der Packung gaukelt Inhalte vor, die tatsächlich nur in enttäuschend geringen Mengen vorhanden sind. Bei Lebensmitteln in Dosen, Flaschen, Schalen oder Kartons sind Verbraucher immer auf Informationen auf der Verpackung angewiesen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Verkehrsbezeichnung, also der Name des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, sowie Hersteller-, Preis- und Mengenangabe. Diese Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar, unverwischbar und leicht verständlich auf der Verpackung stehen.
Verkehrsbezeichnung Die „verkehrsübliche„ Bezeichnung ist nichts anderes als der Name, (z.B. „Schmelzkäse" ,„Jogurtzubereitung" oder „Helle Soße") bzw. die Beschreibung des Produkts (z.B. „Tortellini mit Gemüsefüllung" oder „Grünkern-Bratlinge"). Anhand dieses verbindlichen Namens erkennen Verbraucher die Art des Lebensmittels und können es so auch von anderen Nahrungsmitteln unterscheiden. Phantasienamen (z.B. „Hochzeitssuppe„), Herstellermarken (z.B. Haribo) oder Handelsmarken (z.B. REWE-Produkte von „Ja„) dürfen die Verkehrsbezeichnung jedoch keinesfalls ersetzen. Sie muss neben dem Eigennamen des Produkts extra auftauchen (z.B. „Torteletts – Mürbe-Spritzgebäck), damit der Kunde weiß, was er in den Händen hält. Das Zutatenverzeichnis informiert Verbraucher über die Zusammensetzung der Lebensmittel. Bei fertig verpackter Ware müssen die Zutaten, einschließlich der Zusatzstoffe, angegeben werden, die bei der Herstellung verwendet wurden. Gerade für Allergiker, die einzelne Zutaten nicht vertragen oder Menschen, die bestimmte Zusatzstoffe nicht verzehren wollen, sind diese Angaben höchst wichtig.
Auf die Reihenfolge achten! Auf dem Etikett sind die Zutaten immer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles aufgeführt. An erster Stelle steht also immer die Zutat, die den größten Anteil im Produkt ausmacht. Ein Blick auf die Angaben auf der Zutatenliste lässt immer Rückschlüsse auf die Zusammensetzung zu.
Mehr Schein als Sein Laut Gesetz müssen Zutaten prozentual angegeben werden, wenn sie in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine geographische Darstellung hervorgehoben sind oder auf der Verpackung abgebildet werden. Wer dann zum Beispiel nach dem Anblick einer appetitanregend fotografierten Gulaschsuppe auf das Etikett schaut, könnte angesichts der Mengenangabe schnell enttäuscht sein, wenn er den tatsächlichen Fleischanteil erblickt. Und noch einen Vorteil haben diese Vorschriften: Verbraucher können abgepackte Lebensmittel besser miteinander vergleichen. Doch Vorsicht: Die tatsächliche Menge manch unerwünschter Zutat lässt sich auf dem Etikett auch gut tarnen. Beispiel Zucker: Der kann sich hinter etlichen klangvollen Namen verstecken (z.B. Fructose, Glukose, Maltose). Wenn also mehrere verschiedene Süßungsmittel beim Herstellen verwendet wurden, tauchen diese zwar einzeln am Ende der Zutatenliste auf, können aber zusammengenommen eine viel größere Menge im Produkt ausmachen.
Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste immer mit dem so genannten „Klassennamen" angegeben werden, das heißt, der Grund für ihre Verwendung muss sich daraus ableiten lassen (z.B. Farbstoff, Geschmacksverstärker, Konservierungsstoff, Verdickungsmittel usw.) Zusätzlich zum Klassennamen wird entweder der Name des Zusatzstoffes oder die so genannte E-Nummer genannt, eine Bezeichnung, die in allen EU-Ländern einheitlich ist. Die Angabe kann also zum Beispiel bei einer Gewürzsoße folgendermaßen lauten: „Verdickungsmittel E 412" oder „Verdickungsmittel Guarkernmehl". Die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen halten zum Thema Zusatzstoffe den Ratgeber „Was bedeuten die E-Nummern„ bereit.
Lücken im Gesetz Dennoch gibt es Gesetzeslücken, so dass das Zutatenverzeichnis doch nicht ganz vollständig sein muss. Nämlich dann, wenn eine Zutat selbst wieder aus mehreren Zutaten zusammengesetzt ist und wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des fertigen Lebensmittels ausmacht (z.B. die Fruchtzubereitung im Joghurt). Für Allergiker, die dadurch eine allergieauslösende Zutat nicht erkennen können, kann es spätestens nach dem Verzehr eine böse Überraschung geben.Diese Regelung gilt jedoch nur noch bis Ende November 2005 Ganz ohne Zutatenliste dürfen folgende Lebensmittel verkauft werden:- Alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol-% (ausgenommen Bier)- Erzeugnisse aus nur einer Zutat (z.B. Zucker)- Frisches Obst und Gemüse
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das ungeöffnete Lebensmittel bei richtiger Lagerung zum Beispiel Geschmack, Geruch und Nährstoffe mindestens behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist also kein Verfallsdatum oder letztes Verbrauchsdatum! Auch dürfen Lebensmittel nach Ablauf des MHD noch verkauft werden. (Ausnahme: Eier) Hier ist der Händler in der Verantwortung.. Die Lebensmittel sollten dann auf einem Sonderstand mit Hinweisschild und Preisnachlass angeboten werden. Für manche Lebensmittel hängt die Haltbarkeit von bestimmten Bedingungen ab, wie zum Beispiel der Lagertemperatur. Die muss dann aber auf dem Etikett mit vermerkt sein. (Beispiel Milch: „Bei +8*C mindestens haltbar bis:) Ohne MHD dürfen hingegen z.B. verpacktes Frischobst und -gemüse, Wein, Zucker, Salz, Kaugummi und bestimmte Zuckerwaren sowie manche Backwaren verkauft werden. Auf Fertigpackungen müssen Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers angegeben sein. Doch nicht nur das: Um im Falle einer Reklamation dem Fehler besser auf den Grund gehen zu können, muss zusätzlich eine Los- oder Chargennummer auf der Packung stehen. Ein Los bezeichnet dabei eine bestimmte Menge von Lebensmitteln, die alle unter gleichen Bedingungen erzeugt wurden. Das hat auch den Vorteil, dass bei schwerwiegenden Mängeln Rückrufaktionen mit Hilfe einer solchen Nummer praktikabler umsetzbar sind. Anhand der Losnummer kann die Ware bis zum Erzeuger zurückverfolgt werden. Die Losnummer ist vor allem wichtig für die Arbeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden Die Preisangaben-Verordnung schreibt vor, dass zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis pro Mengeneinheit am Verkaufsregal oder der Ware zugeordnet ausgezeichnet sein muss. Für den Verbraucher wird der Preisvergleich so wesentlich einfacher.
Genannt werden muss der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter, bei kleineren Mengen bis zu 250 g oder 250 ml pro 100 g oder 100 ml.
Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist (z.B. Konserven), bezieht sich der Grundpreis pro Mengeneinheit auf das Abtropfgewicht.
Die Angaben müssen gut erkennbar und leicht leserlich sein.
Von der Preisangaben-Verordnung ausgenommen sind Produktmengen bis zu 10 g oder 10 ml, sowie Artikel aus Getränke- und Verpflegungsautomaten. Die Grundpreisangabe entfällt auch, wenn Waren von kleinen Direktvermarktern oder Einzelhändlern angeboten werden oder der Grundpreis mit dem Endpreis identisch ist (z.B. 100-g-Tafel Schokolade).
Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen, so dass der tatsächliche Inhalt oft nur schwer zu erahnen ist. Da hilft schon mal ein Blick auf die angegebene Füllmengeangabe, denn auch die ist Pflicht auf verpackten Nahrungsmitteln. Bei festen Lebensmitteln wird die Füllmenge meist in Gramm oder Kilo angegeben, bei flüssigen Nahrungsmitteln (z.B. Milch oder Soßen) oder bei Speiseeis in Liter oder Milliliter. Bei manchen Sorten von Obst, Gemüse oder Gewürzen (z.B. Muskatnüsse) wird nur die Stückzahl angegeben. Auf „Leichtgewichten„, die weniger als 50 Gramm wiegen, dürfen Füllmengenangaben fehlen. Bei konzentrierten Produkten (z.B. für Suppen oder Salatsoßen) muss angegeben werden, wieviel Liter bzw. Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Puddingpulver oder Fertigmischungen (z.B. für Pürees oder Klöße) muss die Menge an Flüssigkeit angeben sein, die für das Zubereiten gebraucht wird. Bei Backpulver und Backhefe muß das Gewicht des Mehls angegeben werden, das zum Verarbeiten benötigt wird. Für Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst in Dosen) ist das Abtropfgewicht entscheidend. Darunter versteht man das Gewicht des Lebensmittels nach dem Abgießen und Abtropfen der Aufgussflüssigkeit. Beispiel: „Füllmenge: 825 g, Abtropfgewicht: 490 g„. Aufgussflüssigkeiten können z. B. Wasser, Essig oder Salzlake sein. Entpuppt sich die Fertigpackung als Mogelpackung, weil sie wesentlich weniger als die angegebene Inhaltsmenge auf die Waage bringt, kann die Eichbehörde informiert werden. (Nordrhein-westfälische Eichämter bieten sogar eine Nachprüfung der vermeintlich unterfüllten Fertigpackungen an: kostenlos und unabhängig vom Inhalt. Bestätigt sich der Verdacht, kann die Eichbehörde eine Überprüfung des Abfüllbetriebes durchführen.) Das für Ihren Wohnort zuständige Eichamt können Sie, falls es nicht aus dem Telefonbuch ersichtlich ist, beim Ordnungsamt erfragen. Hier finden Sie die Adressen der Eichämter.

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